Küttiger Anzeiger 2022

Spitex Aare Nord, Küttigen, Biberstein, Erlinsbach (AG) und Densbüren Alte Staffeleggstrasse 9b, Küttigen, Tel. 062 827 00 70, Fax 062 827 00 70, E-Mail: info@spitex-aarenord.ch . Einsatzzeiten: 7.00 bis 22.00 Uhr. Bürozeiten: Mo bis Fr, 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr. Während den restlichen Zeiten, an Wochenenden und Feiertagen kann aufs Band gesprochen werden, welches wir täglich mehr- mals abhören. Sprechstunde: Do, 14.00 bis 16.00 Uhr, auf der Geschäftsstelle. Amtliche Publikationen der Gemeinde Küttigen Gemeinderats-Infos Personelles Frau Lisa Mahon, Villnachern, hat ihre Stelle als Sachbe- arbeiterin Steuern gekündigt. Sie wird eine neue Her- ausforderung antreten. Frau Mahon ist seit August 2020 für die Gemeinde tätig und wird das Arbeitsverhältnis per 30. April 2022 beenden. Der Gemeinderat hat den Entscheid mit Bedauern zur Kenntnis genommen. Gemeinderat und Verwaltung be- danken sich bei Lisa Mahon für die gute Zusammenar- beit und wünschen ihr alles Gute für die Zukunft. Achtung – Anruf von falschen Polizisten! Betrüger, die sich am Telefon als Polizisten ausgeben, sind derzeit im Aargau wieder vermehrt aktiv. «Guten Tag, ich bin von der Polizei. Bei Ihnen im Quartier wurde ein Einbrecher festgenommen.» Mit dieser oder ähnli- chen Geschichten versuchen die Betrüger das Vertrauen der Betroffenen zu gewinnen und sie davon zu überzeu- gen, dass ihr Vermögen nicht mehr sicher sei. Sie drän- gen darauf, der vermeintlichen Polizei das Geld in Ver- wahrung zu geben. Ein Zivilbeamter würde dies abholen und auf dem Polizeiposten sicher aufbewahren. Die Kantonspolizei rät Ihnen: – Solche Anrufe sind sofort zu beenden. – Gehen Sie am Telefon nie auf eine Geldforderung ein und geben Sie niemanden Auskunft über Ihr Vermögen oder Ihre persönlichen Daten. – Übergeben Sie niemals Bargeld oder Wertsachen an eine Ihnen unbekannte Person. – Melden Sie verdächtige Situationen umgehend der Polizei auf die Notrufnummer 117. Baubewilligungen haben erhalten • Sprenger Raphael und Sonja, Küttigen; für Ersatz Fensterfront durch Wand inklusive Fenster, Zwüschebä- che 2, Parzelle Nr. 4901 Gemeinderat Küttigen Eidgenössische und kantonale Volks- abstimmung vom 13. Februar 2022 1. Stimm- und Wahlzettel Es kann vorkommen, dass beim Versand die Wahl- unterlagen unvollständig sind. Wir bitten daher die Stimmberechtigten, die Unterlagen bezüglich Vollständigkeit umgehend nach Erhalt zu kontrol- lieren und das Personenmeldeamt (Tel. 062 839 93 20) über fehlendes Stimmmaterial zu informieren. 2. Briefliche Stimmabgabe Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn das amtliche Antwortcouvert und das amtliche Stimm- zettelcouvert verwendet werden. Zudem muss der Stimmrechtsausweis vom Stimmberechtigten unter- zeichnet werden. Wahlbüro Küttigen Verkehrsbeschränkungen Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassen- verkehr vom 19. Dezember 1958 und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. Sep- tember 1979 werden folgende Verkehrsbeschränkun- gen verfügt: Gewerbeabschnitt «Staffeleggstrasse» Gemeindestrasse Parzelle Nr. 8428 – Parkieren verboten «beidseitig» (Signal 2.50) – Parkieren verboten (22.00 bis 06.00 Uhr) (Signal 2.50) sowie Parkieren mit Parkscheibe 06.00 bis 22.00 Uhr, max. 6 Stunden (Signal 4.18) Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind innert 30 Tagen seit Publikation vom 5. Februar bis 7. März 2022 schriftlich beim Gemeinderat Küttigen, Neue Stockstrasse 23, 5022 Rombach, einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begrün- dung enthalten. Die Unterlagen können während der Auflagefrist auf der Gemeindekanzlei Küttigen eingesehen werden. Die Signalisationsänderungen bzw. Verkehrsanordnungen werden erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig. Verkehrsbeschränkungen Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassen- verkehr vom 19. Dezember 1958 und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. Sep- tember 1979 werden folgende Verkehrsbeschränkun- gen verfügt: a) Einmündung Stockweg in die beiden Verbin- dungswege Richtung Sportplatz Ritzer – «Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (Signal 2.14), ausgenommen im Verkehr mit Liegenschaft Stockweg 4, Parzelle Nr. 7430 (ersetzt die Verfügung gemäss Publikation im Amtsblatt vom 29. November 1993) – «Allgemeines Fahrverbot» (Signal 2.01), Parzelle Nr. 7430 (ersetzt die Verfügung gemäss Publikation im Amtsblatt vom 29. November 1993) b)Verbindungswege Sportanlage Ritzer Richtung Stockweg – «Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (Signal 2.14), Parzelle Nr. 7427 (ersetzt die Verfügung gemäss Publikation im Amtsblatt vom 29. November 1993) – «Allgemeines Fahrverbot» (Signal 2.01), Parzelle Nr. 7434

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