Küttiger Anzeiger 2021
Öffentliche Auflage Die Wiederherstellung der Flurwege wird gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft pu- bliziert. Vereinigungen im Sinne von Art. 12 des Bundes- gesetzes über den Natur- und Heimatschutz sind eben- falls zu Einwendungen berechtigt. Die geplanten Mass- nahmen werden mit Kantons- und Bundesbeiträgen unterstützt. Die eingangs aufgeführten Unterlagen liegen vom Frei- tag, 21. Mai 2021 bis Montag, 21. Juni 2021 im Gemein- dehaus Küttigen zu den ordentlichen Bürostunden öffentlich auf. Rechtsmittelbelehrung Einwendungen gegen die Auflageakten sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Ge- meinderat Küttigen, 5024 Küttigen, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Zur Einwendung ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann. Gemeinderat Küttigen Medienmitteilung Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsperiode 2022/2025 Am 26. September 2021 finden die Gesamterneuerungs- wahlen der Behörden und Kommissionen für die Amts- periode 2022/2025 statt. Zu wählen sind: – 5 Mitglieder des Gemeinderates, Gemeindeammann und Vizeammann – 7 Mitglieder der Finanzkommission – 3 Mitglieder der Steuerkommission – 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission – 4 Mitglieder des Wahlbüros – 2 Ersatzmitglieder des Wahlbüros Wahlvorschläge Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeinde- kanzlei Küttigen bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis am Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr, einzureichen. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen oder auf der Homepage unter www.kuettigen.ch (Online-Schalter «Gemeinde- kanzlei») heruntergeladen werden. Dem Wahlvor- schlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schrift- liche Wahlannahmeerklärung beizulegen. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaten können für das Informationsblatt (Wahl- vorschlag) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird. Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraus- setzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro aber nicht mehr offiziell bekannt gegeben. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Gemeinderatswahlen Für Gemeinderat, Gemeindeammann und Vizeammann ist im ersten Wahlgang eine stille Wahl nicht möglich. Es findet zwingend ein Urnengang statt (§ 30b GPR). Stim- men für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeam- mann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinde- rates erhalten haben (§ 27a Abs. 2 GPR). Stille Wahlen Sind für die Finanzkommission, Steuerkommission und deren Ersatzmitglied sowie für die Mitglieder des Wahl- büros und deren Ersatzmitglieder weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorge- schlagen wie zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden kön- nen. Übertrifft die Anzahl Nachmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, wer- den die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behör- de beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30 a GPR). Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 1. Stimm- und Wahlzettel Es kann vorkommen, dass beim Versand die Wahl- unterlagen unvollständig sind. Wir bitten daher die Stimmberechtigten, die Unterlagen bezüglich Voll- ständigkeit umgehend nach Erhalt zu kontrollieren und das Personenmeldeamt (Tel. 062 839 93 20) über fehlendes Stimmmaterial zu informieren. 2. Briefliche Stimmabgabe Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn das amtliche Antwortcouvert und das amtliche Stimm- zettelcouvert verwendet werden. Zudem muss der Stimmrechtsausweis vom Stimmberechtigten unter- zeichnet werden. Wahlbüro Küttigen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Küttigen über Pfingsten Die Büros der Gemeindeverwaltung Küttigen bleiben am Montag, 24. Mai 2021, geschlossen. Der Anrufbeantworter unter der Tel.-Nr. 062 839 93 40 gibt Ihnen Auskunft über den Pikettdienst der Gemein- dekanzlei bei Todesfällen. Wir wünschen Ihnen ein schönes Pfingst-Wochenende. ǁǁǁ͘ ŐĞǁĞƌďĞͲŬƵĞƚƚŝŐĞŶ͘ĐŚ
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