Küttiger Anzeiger 2018
Spielplan Sportplatz Ritzer Besuchen Sie unser Clubrestaurant 5024 Küttigen Tel. 062 827 44 45 Samstag, 01.09. 10:00 FC Küttigen Cb – FC Lenzburg C 10:30 FC Küttigen Dc – FC Oftringen Dc 10:45 FC Küttigen Ea – FC Aarau 1902 Ea 13:00 FC Küttigen Da – FC Entfelden Da 13:00 FC Küttigen Ed – FC Rohr Eb 14:30 FC Küttigen Ec – SC Zofingen Ed 15:00 FC Küttigen Db – FC Frick Dc 18:00 FC Küttigen 1 – SC Schöftland 2 20:15 FC Küttigen 2 – FC Rohr 1 Der FC Küttigen freut sich auf Ihren Besuch! Das Clublokal «Ritzerträff» ist bei Matchbetrieb geöffnet. Ansonsten gelten reduzierte Öffnungszeiten. Besitzantritt im Rahmen der Gesamtmelioration Küttigen per 1. Oktober 2018 Die Ausführungskommission der Gesamtmelioration Küttigen stellte am 20. August 2018 den Antrag, den Besitzantritt auf den 1. Oktober 2018 zu verfügen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Beschwerde betreffend die Neuzuteilung mit Urteil (Abweisung) des Verwal- tungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juli 2018 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die von der Be- schwerde betroffene Fläche umfasst rund 2,4 ha. Bei einer Perimeterfläche von 321 ha entspricht dies rund 0,7 % des Beizugsgebiets. Somit sind keine weitreichenden Änderungen des Neuzuteilungsentwurfs abseh- bar. Dadurch sind die Voraussetzungen für den Besitzantritt gegeben und das Departement Finanzen und Ressourcen (Landwirtschaft Aargau) verfügt gestützt auf § 26 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kan- tons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011 (SAR 910.200) den Besitzantritt auf den 1. Oktober 2018. 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a. anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b. darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Aarau, 27. August 2018 Sektion Strukturverbesserungen und Raumnutzung, Landwirtschaft Aargau
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