Küttiger Anzeiger 2017
rinnen ein Geschenk entgegennehmen. Nach der Tom- bola mit einem vielfältigen Gabentisch, gesponsert vom Küttiger Gewerbe, folgten die Vorführungen der Küttiger Aktivturner. Die Mädchenriege zeigte einen unbeschwerten Tanz, am Stufenbarren überzeugten die Damen mit einer technisch und harmonisch ein- wandfreien Darbietung. Auch die mitreissende Aerobic – Show geriet den vier Girls ausgezeichnet, und mit ei- ner lustigen Clownnummer brachten die Männerturner den Saal zum Schmunzeln. Nach dem obligaten Zobig mit Fleischkäse und Kartof- felsalat, dem gluschtigen Kuchenbuffet und dem Kaf- fee avec, verabschiedete Matthias Iberg die Turnergäs- te, nicht zuvor allen Mitwirkenden, den Helfern und Helferinnen den besten Dank ausgesprochen zu haben. Bruno Zeller Amtliche Publikationen der Gemeinde Küttigen Gemeinderats-Infos Arbeitsvergabe Die Baumeisterarbeiten für die Hochwasserentlastung mit Siebrechen HE/SK 9 im Gebiet Rombach/Widler wurden an die Firma Gebr. Huber AG, Wöschnau, zur Ausführung übertragen. Geschwindigkeitskontrolle Am frühen Vormittag des 13. Januar 2017 wurde an der Bibersteinerstrasse eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindig- keit von 50 km/h wurden insgesamt 627 Fahrzeuge ge- messen. Wegen überhöhter Geschwindigkeit mussten 5 Fahrzeuglenker bzw. ≈ 0,8% mit einer Busse belegt werden. Die höchste Geschwindigkeit wurde mit 61 km/h registriert. Der Gemeinderat Medienmitteilung Aufgrund der vielen Anfragen auf der Gemeindever- waltung Küttigen informieren wir gerne nochmals über die laufende Parzellarvermessung Küttigen Los 5. Die Bearbeitung der Parzellarvermessung erfolgt durch das Vermessungsbüro Ackermann + Wernli AG in Aarau vom September 2015 bis etwa Juni 2018. Die Rekonstruktion, Vermarkung und Neuaufnahme erfolgt in 6 Teilgebieten nacheinander, pro Teilgebiet dauern die Arbeiten jeweils etwa 5 Monate. Ein Monat vor Beginn in den einzelnen Teilgebieten werden die betroffenen Grundeigentümer mit einem Schreiben und Planbeilagen nochmals persönlich informiert. Im Schreiben ist auch vermerkt, wie lange die Bearbeitung im Teilgebiet dauern wird und bis wann die Grenz- punkte und Markierungen zu schonen sind. Bereits abgeschlossen sind die Aufnahmen im Teilge- biet 1 (vom Rombach bis unterhalb der alten Gärtnerei) und im Teilgebiet 2 (westlich der Hauptstrasse und nördlich der Lättgasse). In diesen Gebieten können die Markierungen (Pfähle) entfernt werden. Noch in Bearbeitung befindet sich das Teilgebiet 3 (Rombach, Stock; südöstlich der Hauptstrasse bis zum Aabach). Wir bitten Sie, die Markierungen in diesem Teilgebiet bis etwa Ende April 2017 noch zu schonen und die Markierungen (Pfähle) stehen zu lassen. In den anderen Gebieten sind noch keine Markierun- gen mit Pfählen notwendig. Fragen oder Unklarheiten zur Parzellarvermessung Küttigen beantworten Ihnen Renato Moos (Projektlei- tung bei Ackermann + Wernli AG, 062 200 28 00). Bauverwaltung / Ackermann + Wernli AG Allgemeine Nutzungsplanung Siedlung Die Gemeindeversammlung hat am 7. Dezember 2016 beschlossen: Revision Allgemeine Nutzungsplanung Siedlung (Bauordnung, Bauzonenplan und Gebührenreglement) Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss am 16. Januar 2017 rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Be- schwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwer- de zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungs- verfahren Einwendung zu erheben, obwohl Anlass da- zu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten. Vorbehalten bleiben Bestim- mungen über die Wiederherstellung bei unverschulde- ter Säumnis. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Die Be- schwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Ent- scheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerdeschrift, welche diesen Anforde- rungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeich- neten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweis- mittel sind zu bezeichnen und soweit wie möglich ein- zureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kos- tenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie ge- gebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu be- zahlen. Küttigen, 23. Januar 2017 Gemeinderat Küttigen
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